Über uns

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Name der Stiftung lautet Kölner Grün Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung sind die Pflege und der Erhalt der historischen Kölner Grünanlagen aus Gründen des Denkmalschutzes und Naturschutzes sowie die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung dieser Zwecke.

(2) Zur Pflege und zum Erhalt der historischen Kölner Grünanlagen bedient sich die Stiftung anderer Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Regelmäßig werden Planung, Erstellung des Leistungsverzeichnisses, Bauausführung und Bauaufsicht bei pflegenden und erhaltenden Maßnahmen in historischen Kölner Grünanlagen durch die Stadt Köln durchgeführt. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Die Stiftung kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Förderung des Stiftungszwecks geeignet sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht und wird auch durch wiederholte Leistungen nicht begründet.

§ 4 Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden, Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Gründung aus Barvermögen in Höhe von 100.000,00 €. Zustiftungen wachsen mit Zustimmung des Vorstands dem Grund-stockvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem wertmäßigen Bestand unverändert zu erhalten. Vermö-gensumschichtungen sind zulässig, wenn sie den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung ent-sprechen.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Die Stiftung darf zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Spenden annehmen.

(5) Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung in Anlehnung an die bisher für die Stifterin geltenden Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.

§ 7 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand, Stiftungsrat bzw. Kuratorium

(1) Vorstand bzw. Stiftungsrat sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 % seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Stiftungsrats oder des Kuratoriums beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine neue Versammlung mit den in dieser Satzung festgelegten Fristen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.

(2) Sitzungen des Stiftungsrats und des Kuratoriums sind von ihren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihren stellvertretenden Vorsitzenden, zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, wählt das Organ mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter für die konkrete Sitzung.

(3) Vorstand, Stiftungsrat bzw. Kuratorium treffen ihre Entscheidungen durch Beschluss. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz, Satzung oder eine im Rahmen dieser Satzung erlassene Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4) Über die Sitzungen des Stiftungsrats und des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift. Der Vorstand hat seine Beschlüsse zu dokumentieren.

(5) Beschlüsse können auch schriftlich, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Organmitglieder mit einer solchen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. Die nach diesem Absatz 5 gefassten Beschlüsse werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich festgestellt und allen Organmitgliedern zugeleitet.

(6) Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens drei Personen.

(2) Den ersten Vorstand beruft der Stifter. Im Übrigen werden die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrats oder des Kuratoriums sein.

(3) Der Stiftungsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands bestimmen. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen Auslagen. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung auf Grundlage eines mit 2/3-Mehrheit vom Stiftungsrat beschlossenen Dienstvertrages bleibt unberührt.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Er hat für eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Der Vorstand ist an Weisungen des Stiftungsrates gebunden.

(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  • die Führung der Bücher und die Rechnungslegung,
  • die Akquisition von Spenden und Zuwendungen bzw. Zustiftungen,
  • die Vorbereitung der Vergabe und die Vergabe von Stiftungsmitteln mit Zustimmung des Stiftungsrats.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Stiftungsrat zu fördernde Projekte, die nicht bereits mit dem Wirtschaftsplan genehmigt worden sind, zur Beratung und Zustimmung vorzulegen. Die Beschlussvorlage hat eine inhaltliche Beschreibung (Durchführungsplanung) des Projektes sowie der beabsichtigten Finanzierung des Projektes zu enthalten. Der Vorstand hat den Stiftungsrat mittels halbjährlicher Sachstandsberichte über den Verlauf des zu fördernden Projektes informiert zu halten.

(5) Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per Telefax oder E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Im Übrigen findet § 7 Anwendung.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, an Sitzungen des Stiftungsrats und des Kuratoriums teilzunehmen.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Der Stifter bestellt den ersten Stiftungsrat. Im Übrigen wählt das Kuratorium die Mitglieder des Stiftungsrats aus seiner Mitte. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Mitglied des Stiftungsrats kann nur sein, wer Kuratoriumsmitglied oder benannter Repräsentant eines Kuratoriumsmitglieds (§ 12 Abs. 1 Satz 3) ist. Mitglieder des Vorstands und etwaige Mitarbeiter der Stiftung können dem Stiftungsrat nicht angehören.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, soweit diese Funktionen nicht bereits bei erstmaliger Berufung durch den Stifter festgelegt wurden.

(4) Mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen kann das Kuratorium ein Mitglied des Stiftungsrats aus wichtigem Grund abberufen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen der Stiftung. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass der Zweck der Stiftung nachhaltig erfüllt wird.

(2) Der Vorstand ist dem Stiftungsrat unbeschränkt zu Auskunft und Information verpflichtet.

(3) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über:

  • die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (soweit diese nicht bereits durch den Stifter bestellt worden sind) sowie etwaige Verträge mit Vorstandsmitgliedern, 
  • den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, 
  • die Beratung und die Entscheidung über die vom Vorstand der Zustimmung vorzulegenden Projekte (§ 9 Absatz 4), 
  • den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan, 
  • die Feststellung des Jahresabschlusses, 
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vorsitzende des Stiftungsrats oder ein vom Stiftungsrat durch Beschluss beauftragtes Mitglied vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

(5) Der Stiftungsrat hat mindestens zwei Mal im Jahr Sitzungen abzuhalten. Sitzungen des Stiftungsrats werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Telefax oder E-Mail mit einer Frist von einem Monat einberufen. Im Übrigen findet § 7 Anwendung.

(6) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Beschluss über die Geschäftsordnung oder über Änderungen der Geschäftsordnung des Stiftungsrats bedarf einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen nur solche natürlichen oder juristischen Personen bzw. Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit berufen werden, die sich dem Stiftungszweck eng verbunden fühlen und um das Anliegen der historischen Grünanlagen sowie des Umwelt- und Naturschutzes auf dem Gebiet der Stadt Köln in besonderer Weise verdient machen wollen. Soweit juristische Personen oder Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit Kuratoriumsmitglieder sind, werden die Mitgliedschaftsrechte durch einen von diesen gegenüber der Stiftung zu benennenden Repräsentanten ausgeübt. Das Kuratorium kann eine Richtlinie erlassen, unter welchen weiteren Voraussetzungen Personen bzw. Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden sollen.

(2) Mitglieder des Vorstands können dem Kuratorium nicht angehören. Das erste Kuratorium wird vom Stifter bestellt. Im Übrigen kann sich das Kuratorium jederzeit selbst ergänzen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Kuratorium kann zudem durch Beschluss mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen einzelne Mitglieder abberufen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium entscheidet über:

  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrats (soweit diese nicht bereits vom Stifter bestellt sind), 
  • die Entlastung des Stiftungsrats; dabei unterliegen Kuratoriumsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Stiftungsrats sind, einem Stimmverbot. Einzelentlastung ist zulässig.
    Darüber hinaus dient das Kuratorium dem Stiftungsrats als Diskussionsforum in Angelegenhei-ten grundsätzlicher Bedeutung.

(5) Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von einem Monat einberufen. Im Übrigen findet § 7 Anwendung.

§ 13 Beirat

Der Stiftungsrat kann in Abstimmung mit dem Kuratorium jederzeit die Einrichtung eines Beirates beschließen. Der Beirat ist kein Organ der Stiftung. Zur Vertretung der Stiftung ist der Beirat nicht berechtigt. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands und/oder des Stiftungsrats zur bestmöglichen Erreichung des Stiftungszwecks. Richtet der Stiftungsrat einen Beirat ein, kann er zugleich eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Die Satzung der Stiftung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Stiftungsrats und des Kuratoriums wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist. Die Satzung kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung dürfen nur nach Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gefasst werden, dass die Steuerbegünstigung der Stiftung durch die Satzungsänderung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrats und des Kuratoriums.

§ 15 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung weggefallen sind oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen und muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Die Stiftung kann mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise möglich ist. Der neue Stiftungszweck bzw. die durch den Zusammenschluss entstehende neue oder geänderte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.

(4) Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstands, des Stiftungsrats und des Kuratoriums.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über sämtliche Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

§ 17 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

§ 18 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Stiftungsbehördliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Köln, den 19. März 2012